Erste Juristische Prüfung


Doppelte Prüfung: Juristische Staatsprüfung und Juristische Universitätsprüfung

Das Studium der Rechtswissenschaft wird nicht allein durch die Erste Juristische Staatsprüfung abgeschlossen. Die Erste Juristische Prüfung besteht vielmehr gemäß § 1 JAPO aus zwei Teilprüfungen, der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der allein universitären Juristischen Universitätsprüfung. Die Staatsprüfung geht zu 70 %, die Universitätsprüfung zu 30 % in die Gesamtnote ein. Die Erste Juristische Staatsprüfung besteht aus sechs Klausuren und abschließender mündlicher Prüfung in den Bereichen Öffentliches Recht, Bürgerliches und Strafrecht.

Die Juristische Universitätsprüfung besteht aus der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie schließt das sog. Schwerpunktbereichsstudium ab (siehe dazu die Informationen im Kapitel "Schwerpunktbereichsstudium").

Bei bestandener Erster Juristischer Prüfung wird dem Studierenden der akademische Grad „Diplom-Jurist Univ.“ beziehungsweise „Diplom-Juristin Univ.“ verliehen, wenn studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit und mündliche Prüfung im Schwerpunktbereich mit mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) bewertet worden sind.

Erste Juristische Staatsprüfung

Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind sechs Klausuren und eine anschließende mündliche Prüfung in den Bereichen Öffentliches Recht, Bürgerliches Recht und Strafrecht zu absolvieren. Die Erste Juristische Staatsprüfung muss unmittelbar im Anschluss an das Studium abgelegt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1  JAPO 2003). Die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 JAPO 2003).

Die Staatsprüfung wird an zwei Terminen im März und September eines jeden Jahres, jeweils im Anschluss an das Winter- oder Sommersemester, abgehalten.

Regelmäßig müssen sich die Studenten spätestens im zwölften Fachsemester zur erstmaligen Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung anmelden. Die Prüfung ist dann nach dem Vorlesungsschluss des zwölften Semesters abzulegen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 JAPO 2003).

An dieser Stelle sei vor überlangen Studienzeiten gewarnt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewerber, die eine hohe Semesterzahl aufzuweisen haben, bei der Prüfung nicht die besten Ergebnisse erzielen. Das gesamte Examenswissen lässt sich nicht über längere Zeit hinweg präsent halten.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internetangebot des Landesjustizprüfungsamtes; insbesondere finden Sie dort die genauen Termine und Anmeldefristen sowie das erforderliche Anmeldeformular; Sie erfahren dort auch, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung benötigen. Bei Unklarheiten hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner des Landesjustizprüfungsamtes.

Freiversuch ("Freischuss") bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung

Die Erste Juristische Staatsprüfung kann nur einmal wiederholt werden (dies gilt sowohl im Falle des Bestehens als auch im Falle des Nichtbestehens). Der sog. Freiversuch gem. § 37 JAPO 2003 macht hiervon dahingehend eine Ausnahme, dass im Falle des Nichtbestehens die Prüfung als nicht abgelegt gilt, also weiter die "normalen" zwei Versuche zur Verfügung stehen. Die Frist für die Wiederholung der Prüfung ist in § 15 JAPO 2003 geregelt.

Voraussetzung für den Freiversuch ist, dass sich die Freiversuchskandidaten nach einem grundsätzlich ununterbrochenen Studium der Rechtswissenschaften spätestens im achten Fachsemester zur Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung anmelden. Ausnahmen gelten insbesondere für Beurlaubung (z. B. bei Auslandsstudium) sowie bei fachspezifischer Fremdsprachenausbildung.

Ausführliche Informationen zum Freiversuch finden Sie im Internetangebot des Landesjustizprüfungsamtes. Bei Unklarheiten hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner des Landesjustizprüfungsamtes.

Juristische Universitätsprüfung

Die Juristische Universitätsprüfung besteht je zur Hälfte aus der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit, die im Seminar im Schwerpunktbereich angefertigt wird, und der mündlichen Universitätsprüfung. Jeder Teil geht in die Gesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung daher zu 15 % mit ein. 

Seminar und studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit im Schwerpunktbereich

Detaillierte Informationen zum Seminar im Schwerpunktbereich erhalten Sie im Kapitel "Schwerpunktbereichsstudium".

Mündliche Prüfung

Ablauf und Inhalt

Die das Schwerpunktbereichsstudium abschließende mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder in Gruppen bis zu fünf Prüflingen durchgeführt werden Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling etwa zwanzig Minuten. Sie erstreckt sich auf die Pflichtfächer des jeweiligen Schwerpunktbereichs sowie die Rechtsgebiete der vom Prüfling im Wahlpflichtbereich gewählten Lehrveranstaltungen und kann im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung der ersten Juristischen Staatsprüfung, aber auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden.

Informationen zum Ablauf der mündlichen Prüfung

Zeitpunkt

Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer zur mündlichen Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen ist und ein ordnungsgemäßes Schwerpunktbereichsstudium nachweisen kann. Sie muß spätestens nach dem Vorlesungsschluss des 13. Semesters abgelegt werden, sonst gilt sie als abgelegt und mit 0 Punkten bewertet, wie dies auch für die Erste Juristische Staatsprüfung gilt, wenn diese nicht spätestens nach dem Vorlesungsschluss des zwölften Semesters abgelegt wird. Die mündliche Universitätsprüfung findet im Anschluss an die mündliche Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung statt.

Anmeldung

Für die Erste Juristische Staatsprüfung und die mündliche Juristische Universitätsprüfung finden gesonderte Anmeldeverfahren statt. Zur mündlichen Universitätsprüfung müssen sich die Studierenden zum gleichen Termin, wie für die Staatsprüfung beim Prüfungsamt der Universität anmelden. Die Anmeldetermine entnehmen Sie bitte dem Internetangebot des Landesjustizprüfungsamtes.

>> Anmeldeformular (pdf-Datei)

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung zur mündlichen Juristischen Universitätsprüfung Kopien des Studienbuchs benötigen! Detailhinweise zu den nötigen Unterlagen finden Sie im Anmeldeformular.

Wiederholungsmöglichkeit und Freiversuch

Die mündliche Universitätsprüfung kann, wie auch das Seminar im Schwerpunktbereich, im Falle des Nichtbestehens, einmal wiederholt werden.

Teilnehmer, die an der Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch teilgenommen haben, können die mündliche Universitätsprüfung ein weiteres Mal wiederholen.

Eine Möglichkeit der Wiederholung zur Notenverbesserung bei bestandener Universitätsprüfung gibt es grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt aber für die Teilnehmer, die an der Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch teilgenommen haben und die Universitätsprüfung im Freiversuch bestanden haben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Universitätsprüfung zur Notenverbesserung.

Hinweis zum Immatrikulationserfordernis für die mündliche Juristische Universitätsprüfung

Abweichend von der Handhabung des Justizprüfungsamtes für den mündlichen Teil der Staatsprüfung geht die Zentrale Universitätsverwaltung (Prüfungsamt und Studentenkanzlei) davon aus, dass Studierende der Rechtswissenschaft in dem Semester, in dem sie den mündlichen Teil der Universitätsprüfung ablegen grundsätzlich (Ausnahmen: Versuch zur Notenverbesserung, soweit möglich; Wiederholungsversuch, wenn die Prüfung nicht mit dem Freischuss abgelegt wurde) immatrikuliert sein müssen. Selbstverständlich können im entsprechenden Semester auch Leistungen der Universität (etwa Veranstaltungen zum Schwerpunktbereich, Examenskurse, simulierte mündliche Prüfungen) in Anspruch genommen werden.

Detaillierte Informationen

Nähere Informationen finden Sie im: Merkblatt zur mündlichen Prüfung (pdf-Datei)
     

Akademischer Grad Diplom-Jurist (Univ.)

Bei bestandener Erster Juristischer Prüfung wird dem Studierenden der akademische Grad „Diplom-Jurist (Univ.)“ beziehungsweise „Diplom-Juristin (Univ.)“ verliehen, wenn studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit und mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) bewertet worden sind. Darüber wird von der Universität ein Zeugnis ausgestellt, das die Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung und der Juristischen Universitätsprüfung sowie den Schwerpunktbereich ausweist.

Der akademische Grad Diplom-Jurist kann auch nachträglich verliehen werden. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise für die nachträgliche Verleihung des Titels "Diplom-Jurist(in) Univ.“.